VerfGHG NRW
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Verweise
in § 43 VerfGHG NRW

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Verfassungsgerichtshofgesetz NRW

Antragsteller und Antragsgegner können nur die obersten Landesorgane und die in der Verfassung oder in einer Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe sein.
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