VerfGHG NRW
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Verweise
in § 32 VerfGHG NRW

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Verfassungsgerichtshofgesetz NRW

Die Vertretung der Vereinigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Satzung. Sind die Vertretungsberechtigten nicht feststellbar oder nicht vorhanden oder haben sie nach Eingang des Antrags beim Verfassungsgerichtshof gewechselt, so gelten als vertretungsberechtigt diejenigen Personen, die die Geschäfte der Vereinigung während der Tätigkeit, die den Antragveranlaßthat, zuletzt tatsächlich geführt haben.
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