VerfGHG NRW
Verweise
in § 31 VerfGHG NRW
VerfGHG NRW
Verfassungsgerichtshofgesetz NRW
Der Antrag auf Entscheidung, ob Vereinigungen und Personen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen dürfen, weil sie es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, kann von der Landesregierung oder von mindestens 50 Abgeordneten des Landtages gestellt werden.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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