VerfGHG NRW Verfassungsgerichtshofgesetz NRW
VerfGHG NRW
Verfassungsgerichtshofgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter Mitwirkung aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz nichtsanderesvorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Die Mitglieder stimmen nach dem Lebensalter ab; der jüngere stimmt vor dem älteren. Wenn ein oder mehrere Berichterstatter ernanntsind, stimmen diese zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Alle MitgliederdesVerfassungsgerichtshofssind verpflichtet, über den Hergang der Beratung Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren. Das gilt auch für die Abstimmung.
(4) Mitglieder des Gerichts können ihre in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Der Verfassungsgerichtshof kann in seiner Entscheidung das Stimmenverhältnis mitteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Quelle: Justizportal NRW
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