VerfGHG NRW
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Verweise
in § 26 VerfGHG NRW

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Verfassungsgerichtshofgesetz NRW

(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs binden die Verfassungsorgane des Landes sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) Entscheidungen nach § 12 Nr. 5, 6 und 8 haben Gesetzeskraft. Gleiches gilt in den Fällen des § 12 Nr. 9, wenn der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz als mit der Verfassung vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit der Landesverfassung vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch den Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.
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