VerfGHG NRW Verfassungsgerichtshofgesetz NRW
VerfGHG NRW
Verfassungsgerichtshofgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es
a) an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war oder mit einem Beteiligten in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt oder lebte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
b) inder selbenSache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.
(2) Beteiligt ist nicht, wer aufgrund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) gilt nicht
1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.
Quelle: Justizportal NRW
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