VerfGHG NRW
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Verweise
in § 13 VerfGHG NRW

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Verfassungsgerichtshofgesetz NRW

Soweit in diesem Gesetz nichtsanderesbestimmt ist, sind auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die für das Verfahren erster Instanz der Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Zu ihrer Ergänzung sind die allgemeinen Regeln des deutschen Verfahrensrechts heranzuziehen, die in dem Fall des § 12 Nr. 1 insbesondere aus derStrafprozeßordnungzu entnehmen sind.
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