Verf NRW
Verweise
in Art. 54 Verf NRW
Verf NRW
Landesverfassung NRW
(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
(2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 54 Verf NRW
Keine Notizen vorhanden.