Verf NRW Landesverfassung NRW
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Landesverfassung NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.
Quelle: Justizportal NRW
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Schemata
zu Staatsrecht II: Grundrechte
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zu Art. 29a Verf NRW
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