Verf NRW
Verweise
in Art. 29 Verf NRW
Verf NRW
Landesverfassung NRW
(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.
(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.
(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
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