Verf NRW
Verweise
in Art. 18 Verf NRW
Verf NRW
Landesverfassung NRW
(1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.
(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht II: Grundrechte
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