Verf NRW
Verweise
in Art. 17 Verf NRW
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Landesverfassung NRW
Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt.
Quelle: Justizportal NRW
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