Verweise
in § 9 VDG
VDG
Vertrauensdienstegesetz
DieBundesnetzagenturist für die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig.
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Dokumente
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