VDG Vertrauensdienstegesetz
VDG
Vertrauensdienstegesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Die Bundesetzagentur ist für die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 9 VDG
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