VAG
Verweise
in § 171 VAG

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Versicherungsaufsichtsgesetz

Spezialisierungen

Versicherungsrecht

Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, wird dadurch rechtsfähig, dass ihm die Aufsichtsbehörde erlaubt, als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Geschäfte zu betreiben.
Quelle: BMJ
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