Verweise
in § 66a UStDV
UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in § 23a des Gesetzes festgesetzten Durchschnittssatz berechnet.
Quelle: BMJ
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