UStDV
Verweise
in § 66 UStDV

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.
Quelle: BMJ
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