Verweise
in § 20 UrhDaG
UrhDaG
Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
Für die Verpflichtung des Diensteanbieters, bei dem nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt, zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten für das gerichtliche Verfahren gilt § 5 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes entsprechend.
Quelle: BMJ
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