UrhDaG Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG
Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbieter Auskunft über die nach § 4 vertraglich erlaubte Nutzung seines Repertoires verlangen.
(2) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbieter angemessene Auskunft über die Funktionsweise der Verfahren zur Blockierung unerlaubter Nutzungen seines Repertoires nach den §§ 7 und 8 verlangen.
(3) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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Schemata
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Notizen
zu § 19 UrhDaG
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