UmwG
Verweise
in § 57 UmwG

UmwG  
Umwandlungsgesetz

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Umwandlungsrecht

In den Gesellschaftsvertrag sind Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Gesellschaftsverträgen, Partnerschaftsverträgen oder Satzungen übertragender Rechtsträger enthalten waren, zu übernehmen.
Quelle: BMJ
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