Verweise
in § 56 UmwG
UmwG
Umwandlungsgesetz
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 51 bis 53, 54 Absatz 1 bis 3 sowie des § 55 entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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