UmwG
Verweise
in § 290 UmwG

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Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 2 sind § 270 Abs. 1 sowie § 282 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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