UmwG
Verweise
in § 289 UmwG

UmwG  
Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

(1) Jedem Mitglied der Genossenschaft kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist.
(2) § 256 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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