UmwG
Verweise
in § 236 UmwG

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Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

Mit dem Wirksamwerden des Formwechsels einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden persönlich haftende Gesellschafter, die nach § 233 Abs. 3 Satz 3 ihr Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt haben, aus der Gesellschaft aus.
Quelle: BMJ
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