UmwG Umwandlungsgesetz
UmwG
Umwandlungsgesetz
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht
Umwandlungsrecht
(1) Formwechselnde Rechtsträger können sein:
- 1.
- eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften;
- 2.
- Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);
- 3.
- eingetragene Genossenschaften;
- 4.
- rechtsfähige Vereine;
- 5.
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
- 6.
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:
- 1.
- eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften;
- 2.
- Kapitalgesellschaften;
- 3.
- eingetragene Genossenschaften.
(3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.
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Schemata
zu Umwandlungsrecht
Notizen
zu § 191 UmwG
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