UmwG
Verweise
in § 192 UmwG

UmwG  
Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

(1) Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung und die zu ihrer Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Formwechselbericht). § 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Formwechselbericht muß einen Entwurf des Formwechselbeschlusses enthalten.
(2) Ein Formwechselbericht ist nicht erforderlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung verzichten. Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.
Quelle: BMJ
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