UmwG Umwandlungsgesetz
UmwG
Umwandlungsgesetz
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Umwandlungsrecht
Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden oder neuen Rechtsträger wird die Körperschaft oder der Zusammenschluß von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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