UmwG
Verweise
in § 172 UmwG

UmwG  
Umwandlungsgesetz

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Umwandlungsrecht

Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden oder neuen Rechtsträger wird die Körperschaft oder der Zusammenschluß von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Umwandlungsrecht
Notizen
zu § 172 UmwG
Keine Notizen vorhanden.