UmwG
Verweise
in § 171 UmwG

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Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.
Quelle: BMJ
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