UmwG Umwandlungsgesetz
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Umwandlungsgesetz
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Umwandlungsrecht
Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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