UmwG
Verweise
in § 167 UmwG

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Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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