UmwG
Verweise
in § 166 UmwG

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Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird die Stiftung von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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