ÜAnlG
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Verweise
in § 9 ÜAnlG

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Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

(1) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz durchzuführen.
(2) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten:
1.
die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und für die Erstellung von dazugehörenden Dokumenten festgelegten Verfahren und
2.
die Transparenz und die Wiederholbarkeit von Prüfungen.
Quelle: BMJ
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