Verweise
in § 8 ÜAnlG
ÜAnlG
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
Der Betreiber darf eine überwachungsbedürftige Anlage nicht betreiben, wenn sie Mängel aufweist, die die Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter oder anderer Personen im Gefahrenbereich der Anlage gefährden. Dies gilt insbesondere, wenn bei einer Prüfung entsprechende Mängel festgestellt wurden.
Quelle: BMJ
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Dokumente
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