ÜAnlG Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
ÜAnlG
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Die Zulassungsbehörde kann
- 1.
- von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen und
- 2.
- zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume der zugelassenen Überwachungsstelle betreten und besichtigen.
Quelle: BMJ
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Schemata
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Notizen
zu § 22 ÜAnlG
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