ÜAnlG
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Verweise
in § 21 ÜAnlG

ÜAnlG  

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen
1.
zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,
2.
zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und
3.
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.
Quelle: BMJ
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