Verweise
in § 5 TzBfG
TzBfG
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
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