TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG
Teilzeit- und Befristungsgesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
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zu § 6 TzBfG
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