Verweise
in § 30 TKÜV
TKÜV
Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Die Vorschriften dieses Teils gelten für
- 1.
- die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, sowie
- 2.
- die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
Quelle: BMJ
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