TKÜV Telekommunikations-Überwachungsverordnung
TKÜV
Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Für die Bereitstellung der Übertragungswege, die zur Übermittlung der gemäß § 27 Absatz 3 Nummer 1 aufbereiteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst erforderlich sind, gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 29 TKÜV
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