TKG
Verweise
in § 86 TKG

TKG  
Telekommunikationsgesetz

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, in welcher Form, in welchem technischen Format und in welchem Detailgrad, beispielsweise hinsichtlich Lage und technischer Gegebenheiten, die Informationen im Sinne des § 78 Absatz 1 der zentralen Informationsstelle des Bundes bereitzustellen sind.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 86 TKG
Keine Notizen vorhanden.