TFG Transfusionsgesetz
TFG
Transfusionsgesetz
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll.
Quelle: BMJ
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