TEHG Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
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Energie- & Umweltrecht
(1) Eine Emissionsgenehmigung benötigen
- 1.
- Anlagenbetreiber zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs und
- 2.
- Verantwortliche zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs.
(2) Für die Emissionsgenehmigung gelten ergänzend zu Absatz 1
- 1.
- für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 20 und
- 2.
- für Verantwortliche die Anforderungen nach den §§ 41 und 42.
(3) Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von § 16 Absatz 1
- 1.
- mindestens alle fünf Jahre die Angaben in der Emissionsgenehmigung und
- 2.
- die Emissionsgenehmigungen oder die getroffenen Feststellungsentscheidungen zur Emissionshandelspflicht bei Änderungen
- a)
- des Anwendungsbereichs oder der Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder
- b)
- in der Betriebsweise der Anlage, die dazu führen, dass die Durchführung einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs in der Anlage dauerhaft technisch nicht mehr möglich ist.
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