TEHG
Verweise
in § 2 TEHG

TEHG  
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Dieses Gesetz gilt für die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs sowie für die in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Tätigkeiten.
(2) Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes gelten ergänzend
1.
§ 19 für den Bereich Anlagen,
2.
die §§ 29 und 33 Absatz 1 Satz 1 für den Bereich Luftverkehr und
3.
§ 36 Absatz 1 und 2 für den Bereich Seeverkehr.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Durchführung der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für die Überwachung und die Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 2 TEHG
Keine Notizen vorhanden.