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Verweise
in § 3 SUrlV

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Sonderurlaubsverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
1.
der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,
2.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
3.
die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.
Quelle: BMJ
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