SÜG Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG
Sicherheitsüberprüfungsgesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
(1) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes finden wie folgt Anwendung:
- 1.
- § 1 Absatz 8, § 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,
- 2.
- die §§ 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, die §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 62, 64, 83 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes auch in Verbindung mit § 12 des MAD-Gesetzes und § 18 des BND-Gesetzes sowie die §§ 1, 8 und § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6 des MAD-Gesetzes und § 8 des BND-Gesetzes finden Anwendung.
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