StVollzG
Verweise
in § 64 StVollzG

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Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so wird ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt.
Quelle: BMJ
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