StVollzG
Verweise
in § 62a StVollzG

StVollzG  
Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 bis 59 ruht, solange der Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 39 Abs. 1) krankenversichert ist.
Quelle: BMJ
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