StVollzG
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in § 62a StVollzG

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Strafvollzugsgesetz

Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 bis 59 ruht, solange der Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 39 Abs. 1) krankenversichert ist.
Quelle: BMJ
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