StVollzG
Verweise
in § 170 StVollzG

StVollzG  
Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Der Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu § 170 StVollzG
Keine Notizen vorhanden.