StVollzG
Verweise
in § 169 StVollzG
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
Quelle: BMJ
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