StVollzG Strafvollzugsgesetz
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
Um die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeutischen Anstalt bleibt § 124 unberührt.
Quelle: BMJ
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