StVollzG
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in § 134 StVollzG

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Strafvollzugsgesetz

Um die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeutischen Anstalt bleibt § 124 unberührt.
Quelle: BMJ
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