StVollstrO NRW
Verweise
in § 4 StVollstrO NRW

StVollstrO NRW  
Strafvollstreckungsordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Vollstreckungsbehörde ist
  1. 1.
    die Staatsanwaltschaft, soweit nichts anderes bestimmt ist;
  2. 2.
    die Generalstaatsanwaltschaft, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat und nicht ein Fall der Nummer 3 vorliegt;
  3. 3.
    der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist (Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG -, §§ 120, 142a des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -).
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu § 4 StVollstrO NRW
Keine Notizen vorhanden.