StVollstrO NRW
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Verweise
in § 4 StVollstrO NRW

StVollstrO NRW  

Strafvollstreckungsordnung

Vollstreckungsbehörde ist
  1. 1.
    die Staatsanwaltschaft, soweit nichts anderes bestimmt ist;
  2. 2.
    die Generalstaatsanwaltschaft, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat und nicht ein Fall der Nummer 3 vorliegt;
  3. 3.
    der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist (Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG -, §§ 120, 142a des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -).
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